AGB's


Allgemeine Geschäftsbedingungen   Stand: Mai 2014

 

I. Allgemeiner-Geltungsbereich

1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsan-

nahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe und Lieferungen einschließlich Bera-

tung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung

als angenommen.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch

wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I-1. aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Liefe-

rungs- und Leistungsannahme wirksam.

4. Es gelten mit Ausnahme der nachstehenden Geschäftsbedingungen

ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

Im Übrigen finden insbesondere die gesetzlichen Vorschriften des BGB Anwendung.

5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte und Verträge gleicher Art mit dem Kunden.


II. Vertragsinhalt

1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge,

sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabeeines Angebots zu verstehen.

2. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen

sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes ver-

einbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenab-

reden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Mündliche Abmachungen und Absprachen

mit den Vertretern und Monteuren sind in jedem Fall ungültig. Wirksame Bestimmungen müssen

auf dem Original des Auftrages schriftlich niedergelegt werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.


III. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angeben, in EURO und incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig

und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Kunden ohne jeden

Abzug (Skonto, Rabatt), per Vorkassenüberweisung (100%), jedoch spätestens bei Abnahme in

bar an den Auftragnehmer zu leisten.

3. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren wird verweigert.

4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen

aufrechnen.

5. Bei Auftragsvergabe/ Annahme durch uns kann eine Anzahlung in Höhe von 50% des kalkulier-

ten Rechnungsbetrages verlangt werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet,

ist der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzu-

schieben.

6. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines

weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

7. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

IV. Ausführung

1. Der Beginn der Arbeiten ergibt sich aus dem Werkvertrag und den im Übrigen zwischen den

Parteien getroffenen Regelungen. Wenn die Parteien verbindliche Fertigstellungstermine verein-

baren, so sind diese als solche zu kennzeichnen. Werden nachträglich Vertragsänderungen ver-

einbart, ist gleichzeitig ein neuer Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Die Fertigungszeit bei

Vollverklebung beträgt 5-7 Werktage.

andere Verklebungen und Arbeiten nach Absprache.

Der Kunde erlaubt dem Auftragnehmer, zur Waschanlage und passenden Werkstätten, des Fahrzeugs zu Demontage Zwecken zufahren.


2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter

Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,

Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Temperaturschwankungen

usw. auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der

rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der

Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die

Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Ver-

pflichtung frei, das Werk zu erstellen.  Verlängert sich die Ausfüh-

rungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der

Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.


3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu

Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Ge-

hört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns ist unsere Haftung jedoch

auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren

Schaden beschränkt; ferner sind im kaufmännischen Verkehr Schadensersatzansprüche bei gro-

ber Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht

durch einen unserer Erfüllungsgehilfen erfolgt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt

nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt

 

4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

 

V. Abnahme

1. Der Kunde ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.

2. Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Diese gilt als erfolgt, wenn

der Kunde das Werk nicht binnen 7 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrigrügt.

Die Rüge muss schriftlich erfolgen.

Blasenbildung der Folien in den ersten 30 Tagen,geringe Staubeinschlüsse sowie Lufteinschlüsse ist kein Mangel.


VI. Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr für Mängel des Werkes nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder

Neuherstellung, wenn der Kunde Nacherfüllung verlangt.

2. Soweit wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Betreibung des Mangels und

Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehl schlägt

oder sie uns unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrig-

keit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung zu vertreten haben.

Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung, bzw. des erbrachten Werkes entspricht.

3. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Folien) und geringe

Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Mate-

rialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Unwesentliche Abweichungen von Farbe,

Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen somit

keinerlei Ansprüche des Kunden, insbesondere nicht auf Gewährleistung.

4. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht

(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseiti-

gen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B.: Beklebungs-, Ausbesserungs-,

Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Kunden, deren Ursache

nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch

falsche Bedienung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung von

Hinweisen zur Anwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder gewaltsame Einwir-

kung des Kunden oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie

durch normale/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.

5. Für verwendete Materialien können von uns keinerlei Garantieerklärungen abgegeben werden.

Wir verweisen auf die Einsatz-und Haltbarkeitsangaben der Hersteller. Für unsere Dienstleistungen sowie die korrekte Anwendung der jeweiligen Materialien gemäß den Herstellerangaben in

den jeweiligen Einsatzbereichen übernehmen wir die Gewährleistung von 6 Monaten.

Bei Fahrzeugelacken oder anderen Teilen die älter als 3  Jahre sind oder bei nachlackierten Fahrzeugen und anderen Teilen  übernehmen wir, in Anlehnung an die AGB's der Folienhersteller, keine Gewährleistung.

. Dies gilt auch, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an Verklebungen

vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns autorisiert wurden.

 

VII. Haftung

1. Die Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er eine der folgenden Obliegenheiten verletzt:

1.1 Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine Nachkontrolle zu ermöglichen. Diese

besteht insbesondere darin, dass der Kunde, zu einem von dem Auftragnehmer vorgegebe-

nen Termin, nämlich ca. 4-6 Wochen nach Abnahme des Werkes, erscheint, damit eine

Nachkontrolle durch den Auftragnehmer durchgeführt werden kann. Dabei sollen insbeson-

dere aufgetretene Wellen/Blasen/Unregelmäßigkeiten beseitigt werden. Sollte der Kunde

den Termin nicht wahrnehmen, verfällt die Garantie. Der Kunde wird hinsichtlich dieser

Nachkontrolle bei Vertragsgesprächen aufgeklärt.

Der Kunde kann keine Ansprüche, für Kosten der Anreise, Übernachtung etc. beim Auftragnehmer geltend machen.

1.2 Der zu beklebende Untergrund muss gereinigt, fettfrei und bei Lackschäden, gespachtelte

Teile, Nach- und Neulackierung mindestens drei Wochen getrocknet bzw. völlig ausgehärtet

und von einer professionellen Lackiererei mit Nachweis ausgeführt worden sein. Die Be-

weislast hierfür liegt beim Kunden.

Auf brüchige, rostige und qualitativ niedrige Karosseriearbeiten haftet der Auftragnehmer

ebenfalls nicht. Der Einschluss kleiner Staubpartikel, Wasserfelder oder auch kleinster Luft-

einschlüsse ist bei der Folienbeschichtung nicht immer ganz auszuschließen. Dies beein-

trächtigen in keiner Weise die Wirkung der Folien, haben keinen Einfluss auf die Lebens-

dauer und berechtigen nicht zur Reklamation. Je nach Temperatur und umgebender Luft-

feuchtigkeit trocknen diese Erscheinungen und verschwinden nach ein bis vier Wochen.

Für Unebenheiten auf der Oberfläche, die sich auf die Folierung auswirken (z.B. unsauber

ausgespachtelt, Schweißnähte), übernehmen wir keine Haftung.

1.3 Bei Glasscheiben ist zu beachten, dass die Be

nutzung erst nach vollständiger Austrocknung

empfohlen wird. Das beklebte Fahrzeug kann erst nach drei Wochen in der Waschanlage

gereinigt werden. Innerhalb dieser drei Wochen könnte sich die Folie vom Fahrzeug lösen.

Wenn innerhalb von 14 Tagen Mängel (Blasenbildung etc.) vorkommen, werden diese bei

der Nachkontrolle beseitigt. Das Aufbringen von Heißwachs ist auf den von uns angebrach-

ten Folien nicht gestattet.

Bei Reklamationen werden wir solche Schäden von einem Gutachter überprüfen lassen. Die

dafür anfallenden Kosten für das Gutachten übernimmt der Kunde.

1.4 Die Heckscheibenheizung ist ebenso erst nach 21 Tagen vollständiger Austrocknung wieder

in Betrieb zu nehmen. Bei Verkratzung der Fensterfolien durch unsachgemäße Reinigung

entstehen keine Gewährleistungsansprüche. Die Kratzbeständigkeit der Folien bezieht sich

nur auf den Kunststoffbereich. Keine Ansprüche entstehen bei unsachgemäßer Benutzung

oder Auftreten von Schaden durch äußere Einflüsse. Zur Feststellung der Verträglichkeit

kann nach Absprache ein kostenpflichtiger Anwendungstest durchgeführt werden.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Glasbruch oder andere Schäden, die nach einer Folienbe-

schichtung auftreten, sofern nicht ein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt. Insbesondere

beim Entfernen der Beklebung wird die Haftung, für fehlerhafte Untergründe ausgeschlossen. An

speziell unförmigen und konvexen Bauteilen kann eine Folienüberlappung/ Folienschnitt notwen-

dig sein. Die Übernahme von Kosten, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unse-

re technischen Angaben beziehen sich auf unverbindliche Herstellerangaben.

3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus

welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verletzung aus vertraglichen

Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstige deliktische Haftung und Ansprüche auf

Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Ansprüche aus Schäden

außerhalb des Werkes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ei

n Ausschluss oder eine Be

grenzung der Haftung

für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die

auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unse-

rer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung

der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen

Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei schuldhafter Verlet-

zung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht ist unsere Haftung nicht aus-

geschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie

basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach

bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz

bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

VIII. Verjährung

Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren nach 1 Jahr ab Abnahme. Die Ansprüche auf Minde-

rung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsan-

spruch verjährt ist.

Die einjährige Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im

Falle der uns zurechenbaren Körper und Gesun

dheitsschäden bis zum Ve

rlust des

Lebens des

Kunden und im Falle eines arglistigen Verhaltens unsererseits.

IX. Fahrzeug Einstellung

1. Die Einstellung von Fahrzeugen zur Durchführung des Carwrapping und aller damit zusammen-

hängenden Tätigkeiten erfolgt unentgeltlich, solange kein Verzug in der Abholung vorliegt. Im

letzteren Fall sind wir zur Verrechnung von Lager und Standgeld berechtigt.

2. Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung eingestellter Fahrzeuge und Teile durch

Diebstahl, Feuer oder anderer von uns nicht zu vertretenden Ursachen wird jegliche Haftung

ausgeschlossen.

3. Für zusätzlichen Wageninhalt, soweit nicht aufgrund besonderer Vereinbarung übergeben, wird

nicht gehaftet.

X. Mängelrüge

Für Mängel im Sinne des § 634 BGB haftet der Auftragnehmer nur wie folgt: Der Kunde hat die

empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb

von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu rügen.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Folie bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen

aus dem Vertrag vor. Die Folie wird nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges. Eine Demon-

tage ist gestattet, wenn Zahlungsverzug vorliegt.

2. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und

Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, so-

weit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen

Niederlassung des Auftragnehmers.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien

regeln sich ausschließlich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.