Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Mai 2014
I. Allgemeiner-Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsan-
nahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe und Lieferungen einschließlich Bera-
tung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung
als angenommen.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I-1. aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Liefe-
rungs- und Leistungsannahme wirksam.
4. Es gelten mit Ausnahme der nachstehenden Geschäftsbedingungen
ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
Im Übrigen finden insbesondere die gesetzlichen Vorschriften des BGB Anwendung.
5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte und Verträge gleicher Art mit dem Kunden.
II. Vertragsinhalt
1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge,
sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabeeines Angebots zu verstehen.
2. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen
sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes ver-
einbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenab-
reden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Mündliche Abmachungen und Absprachen
mit den Vertretern und Monteuren sind in jedem Fall ungültig. Wirksame Bestimmungen müssen
auf dem Original des Auftrages schriftlich niedergelegt werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angeben, in EURO und incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig
und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Kunden ohne jeden
Abzug (Skonto, Rabatt), per Vorkassenüberweisung (100%), jedoch spätestens bei Abnahme in
bar an den Auftragnehmer zu leisten.
3. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren wird verweigert.
4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
5. Bei Auftragsvergabe/ Annahme durch uns kann eine Anzahlung in Höhe von 50% des kalkulier-
ten Rechnungsbetrages verlangt werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet,
ist der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzu-
schieben.
6. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines
weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
7. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
IV. Ausführung
1. Der Beginn der Arbeiten ergibt sich aus dem Werkvertrag und den im Übrigen zwischen den
Parteien getroffenen Regelungen. Wenn die Parteien verbindliche Fertigstellungstermine verein-
baren, so sind diese als solche zu kennzeichnen. Werden nachträglich Vertragsänderungen ver-
einbart, ist gleichzeitig ein neuer Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Die Fertigungszeit bei
Vollverklebung beträgt 5-7 Werktage.
andere Verklebungen und Arbeiten nach Absprache.
Der Kunde erlaubt dem Auftragnehmer, zur Waschanlage und passenden Werkstätten, des Fahrzeugs zu Demontage Zwecken zufahren.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter
Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Temperaturschwankungen
usw. auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der
rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der
Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Ver-
pflichtung frei, das Werk zu erstellen. Verlängert sich die Ausfüh-
rungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der
Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Ge-
hört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns ist unsere Haftung jedoch
auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
Schaden beschränkt; ferner sind im kaufmännischen Verkehr Schadensersatzansprüche bei gro-
ber Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht
durch einen unserer Erfüllungsgehilfen erfolgt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt
nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt
4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
V. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.
2. Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Diese gilt als erfolgt, wenn
der Kunde das Werk nicht binnen 7 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrigrügt.
Die Rüge muss schriftlich erfolgen.
Blasenbildung der Folien in den ersten 30 Tagen,geringe Staubeinschlüsse sowie Lufteinschlüsse ist kein Mangel.
VI. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für Mängel des Werkes nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder
Neuherstellung, wenn der Kunde Nacherfüllung verlangt.
2. Soweit wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Betreibung des Mangels und
Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehl schlägt
oder sie uns unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrig-
keit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung, bzw. des erbrachten Werkes entspricht.
3. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Folien) und geringe
Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Mate-
rialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Unwesentliche Abweichungen von Farbe,
Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen somit
keinerlei Ansprüche des Kunden, insbesondere nicht auf Gewährleistung.
4. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht
(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseiti-
gen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B.: Beklebungs-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Kunden, deren Ursache
nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch
falsche Bedienung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung von
Hinweisen zur Anwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder gewaltsame Einwir-
kung des Kunden oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie
durch normale/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.
5. Für verwendete Materialien können von uns keinerlei Garantieerklärungen abgegeben werden.
Wir verweisen auf die Einsatz-und Haltbarkeitsangaben der Hersteller. Für unsere Dienstleistungen sowie die korrekte Anwendung der jeweiligen Materialien gemäß den Herstellerangaben in
den jeweiligen Einsatzbereichen übernehmen wir die Gewährleistung von 6 Monaten.
Bei Fahrzeugelacken oder anderen Teilen die älter als 3 Jahre sind oder bei nachlackierten Fahrzeugen und anderen Teilen übernehmen wir, in Anlehnung an die AGB's der Folienhersteller, keine Gewährleistung.
. Dies gilt auch, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an Verklebungen
vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns autorisiert wurden.
VII. Haftung
1. Die Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er eine der folgenden Obliegenheiten verletzt:
1.1 Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine Nachkontrolle zu ermöglichen. Diese
besteht insbesondere darin, dass der Kunde, zu einem von dem Auftragnehmer vorgegebe-
nen Termin, nämlich ca. 4-6 Wochen nach Abnahme des Werkes, erscheint, damit eine
Nachkontrolle durch den Auftragnehmer durchgeführt werden kann. Dabei sollen insbeson-
dere aufgetretene Wellen/Blasen/Unregelmäßigkeiten beseitigt werden. Sollte der Kunde
den Termin nicht wahrnehmen, verfällt die Garantie. Der Kunde wird hinsichtlich dieser
Nachkontrolle bei Vertragsgesprächen aufgeklärt.
Der Kunde kann keine Ansprüche, für Kosten der Anreise, Übernachtung etc. beim Auftragnehmer geltend machen.
1.2 Der zu beklebende Untergrund muss gereinigt, fettfrei und bei Lackschäden, gespachtelte
Teile, Nach- und Neulackierung mindestens drei Wochen getrocknet bzw. völlig ausgehärtet
und von einer professionellen Lackiererei mit Nachweis ausgeführt worden sein. Die Be-
weislast hierfür liegt beim Kunden.
Auf brüchige, rostige und qualitativ niedrige Karosseriearbeiten haftet der Auftragnehmer
ebenfalls nicht. Der Einschluss kleiner Staubpartikel, Wasserfelder oder auch kleinster Luft-
einschlüsse ist bei der Folienbeschichtung nicht immer ganz auszuschließen. Dies beein-
trächtigen in keiner Weise die Wirkung der Folien, haben keinen Einfluss auf die Lebens-
dauer und berechtigen nicht zur Reklamation. Je nach Temperatur und umgebender Luft-
feuchtigkeit trocknen diese Erscheinungen und verschwinden nach ein bis vier Wochen.
Für Unebenheiten auf der Oberfläche, die sich auf die Folierung auswirken (z.B. unsauber
ausgespachtelt, Schweißnähte), übernehmen wir keine Haftung.
1.3 Bei Glasscheiben ist zu beachten, dass die Be
nutzung erst nach vollständiger Austrocknung
empfohlen wird. Das beklebte Fahrzeug kann erst nach drei Wochen in der Waschanlage
gereinigt werden. Innerhalb dieser drei Wochen könnte sich die Folie vom Fahrzeug lösen.
Wenn innerhalb von 14 Tagen Mängel (Blasenbildung etc.) vorkommen, werden diese bei
der Nachkontrolle beseitigt. Das Aufbringen von Heißwachs ist auf den von uns angebrach-
ten Folien nicht gestattet.
Bei Reklamationen werden wir solche Schäden von einem Gutachter überprüfen lassen. Die
dafür anfallenden Kosten für das Gutachten übernimmt der Kunde.
1.4 Die Heckscheibenheizung ist ebenso erst nach 21 Tagen vollständiger Austrocknung wieder
in Betrieb zu nehmen. Bei Verkratzung der Fensterfolien durch unsachgemäße Reinigung
entstehen keine Gewährleistungsansprüche. Die Kratzbeständigkeit der Folien bezieht sich
nur auf den Kunststoffbereich. Keine Ansprüche entstehen bei unsachgemäßer Benutzung
oder Auftreten von Schaden durch äußere Einflüsse. Zur Feststellung der Verträglichkeit
kann nach Absprache ein kostenpflichtiger Anwendungstest durchgeführt werden.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Glasbruch oder andere Schäden, die nach einer Folienbe-
schichtung auftreten, sofern nicht ein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt. Insbesondere
beim Entfernen der Beklebung wird die Haftung, für fehlerhafte Untergründe ausgeschlossen. An
speziell unförmigen und konvexen Bauteilen kann eine Folienüberlappung/ Folienschnitt notwen-
dig sein. Die Übernahme von Kosten, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unse-
re technischen Angaben beziehen sich auf unverbindliche Herstellerangaben.
3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus
welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verletzung aus vertraglichen
Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstige deliktische Haftung und Ansprüche auf
Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Ansprüche aus Schäden
außerhalb des Werkes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ei
n Ausschluss oder eine Be
grenzung der Haftung
für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die
auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unse-
rer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung
der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei schuldhafter Verlet-
zung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht ist unsere Haftung nicht aus-
geschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie
basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach
bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz
bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
VIII. Verjährung
Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren nach 1 Jahr ab Abnahme. Die Ansprüche auf Minde-
rung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsan-
spruch verjährt ist.
Die einjährige Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im
Falle der uns zurechenbaren Körper und Gesun
dheitsschäden bis zum Ve
rlust des
Lebens des
Kunden und im Falle eines arglistigen Verhaltens unsererseits.
IX. Fahrzeug Einstellung
1. Die Einstellung von Fahrzeugen zur Durchführung des Carwrapping und aller damit zusammen-
hängenden Tätigkeiten erfolgt unentgeltlich, solange kein Verzug in der Abholung vorliegt. Im
letzteren Fall sind wir zur Verrechnung von Lager und Standgeld berechtigt.
2. Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung eingestellter Fahrzeuge und Teile durch
Diebstahl, Feuer oder anderer von uns nicht zu vertretenden Ursachen wird jegliche Haftung
ausgeschlossen.
3. Für zusätzlichen Wageninhalt, soweit nicht aufgrund besonderer Vereinbarung übergeben, wird
nicht gehaftet.
X. Mängelrüge
Für Mängel im Sinne des § 634 BGB haftet der Auftragnehmer nur wie folgt: Der Kunde hat die
empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb
von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu rügen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Folie bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
aus dem Vertrag vor. Die Folie wird nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges. Eine Demon-
tage ist gestattet, wenn Zahlungsverzug vorliegt.
2. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, so-
weit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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